Sparversicherung

In die Vorsorgeeinrichtung werden diejenigen Mitarbeitenden aufgenommen,

die das 17. Altersjahr vollendet haben

deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Anhang zum Vorsorgereglement übertrifft

die einen unbefristeten oder einen auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag mit einem der Pensionskasse SPS und Jelmoli angeschlossenen Arbeitgeber haben

Die Aufnahme erfolgt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses jeweils auf den 1. eines Monats.

Mitarbeiter unter 25 Jahren sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität versichert. Die Risikobeiträge werden vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen.

Nicht aufgenommen werden Mitarbeiter

die das 70. Altersjahr bereits erreicht haben;

die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

die gemäss Invalidenversicherung zu mindestens 70% invalid sind;

die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, wenn sie ihre Befreiung von der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung beantragen.

Durch freiwillige Einkäufe in die Stiftung können Sie Ihren Vorsorgeschutz verbessern. Zudem ist der Einkaufsbetrag abzugsfähig bei der Einkommenssteuer.

Ihre persönlichen Einkaufsmöglichkeiten sind auf dem Versicherungsausweis ersichtlich.

Formular Einkauf

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte.

Aktive Versicherte können bis 3 Jahre vor dem Rücktrittsalter einen Betrag (mindestens CHF 20‘000) ihres Vorsorgekapitals für selbst genutztes Wohneigentum vorbeziehen oder den Anspruch darauf verpfänden.

Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

Der maximale Vorbezug entspricht bis zum 50. Altersjahr der Austrittsleistung. Für Versicherte die das 50. Altersjahr überschritten haben beträgt der maximale Vorbezug dem Vorsorgekapital im Alter 50, oder falls höher, der Hälfte der aktuellen Austrittsleistung.

Macht ein Versicherter vom Vorbezug oder der Verpfändung Gebrauch, hat er die Vertragsdokumente über Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag bei Erwerb von Anteilscheinen mit dem betreffenden Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen. Bei verheirateten Versicherten ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehepartners vorzulegen.

Die Stiftung verlangt vom Versicherten für die Behandlung des Gesuches um Vorbezug eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand von bis CHF 400.

Für die Verpfändung gilt sinngemäss das gleiche wie beim Vorbezug.

Die Pensionierung kann zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr erfolgen. Ab dem 58. Altersjahr ist auch eine Teilpensionierung möglich.

Das beim Rücktritt vorhandene Sparguthaben kann ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden.

Der Kapitalbezug ist der Verwaltung spätestens zwei Monate vorher schriftlich und vom Ehepartner mitunterzeichnet (ab CHF 20‘000 beglaubigte Unterschrift) bekannt zu geben, ansonsten verwirkt der Versicherte dieses Recht. Eine solche Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten vor dem Altersrücktritt unwiderruflich.

Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Sparguthabens und des Umwandlungssatzes ermittelt. Dabei ist das nach einem allfälligen Bezug von Kapital reduzierte Sparguthaben massgebend.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Umwandlungssätze:

Alter beim RücktrittUmwandlungssatz
584.70%
594.85%
605.00%
615.15%
625.30%
635.45%
645.60%
655.75%
665.78%
675.81%
685.84%
695.87%
705.90%

Das Vorsorgeverhältnis endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Damit scheidet der Versicherte aus der Vorsorgeeinrichtung aus und hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen Alterskapital bzw. dem Mindestbetrag gemäss FZG Art. 17.

Wenn Sie eine neue Stelle antreten überweisen wir Ihre Austrittsleitung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers. Bitte senden Sie uns deren Einzahlungsschein.

Ist dies nicht der Fall, teilen Sie uns bitte mit wohin die Austrittsleistung zu überweisen ist.

Bleibt diese Mitteilung aus, so wird frühestens 6 Monate, spätestens aber zwei Jahre, nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

Eine Barauszahlung können Sie in folgenden Fällen verlangen:

  1. Endgültiges Verlassen der Schweiz (vorbeh. Ziffer 18 Abs. 4 des Vorsorgereglements)
  2. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Haupterwerb
  3. Die Austrittsleistung beträgt weniger als Ihr Jahresbeitrag

Verheiratete Versicherte brauchen ab einem Betrag von CHF 20‘000 eine notariell beglaubigte Unterschrift des Ehepartners.