Rentner

Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehepartnerrente, sofern er

a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder

b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepartner hat der vom unverheirateten Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete, unverheiratete, nicht verwandte Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehepartnerrente, sofern der Lebenspartner der Stiftung vom Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde.

Formular „Mitteilung betreffend Partnerrente“

Stirbt ein Versicherter oder Altersrentner und werden keine Leistungen gemäss Art. 11 ausbezahlt, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt.

Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung:

a) der überlebende Ehepartner, bei dessen Fehlen

b) die Kinder (zu gleichen Teilen) des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Stiftung haben, bei deren Fehlen

c) die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a Abs. 2 BVG). Bei deren Fehlen

d) die übrigen Kinder (zu gleichen Teilen), bei deren Fehlen

e) die Eltern bzw. die Geschwister in der erbrechtlichen Reihenfolge.

Personen gemäss lit. c) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Stiftung vom Versicherten schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen.

Formular „Mitteilung betreffend Begünstigung für Todesfallkapitalien“

Die Renten werden nach den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung der Preisentwicklung angepasst, wobei der Stiftungsrat jährlich entscheidet, ob und in welchem Umfang dies möglich ist. Die Anpassung der Renten gemässe Art. 36 Abs. 1 BVG ist in jedem Fall vorzunehmen.

Da die letzte Anpassung der Renten im Jahr 2010 vorgenommen wurde und die Teuerung seither sogar negativ ist, hat der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2018 beschlossen auf eine Anpassung der Renten per 1. Januar zu verzichten.